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LG Berlin, 09.09.2011 - 63 S 605/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Kein Wohnraummietrecht bei Vermietung an juristische Person
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Lichtenberg, 03.11.2010 - 3 C 46/10
- AG Berlin-Lichtenberg, 18.01.2011 - 3 C 46/10
- LG Berlin, 09.09.2011 - 63 S 605/10
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Brandenburg, 09.03.2016 - 4 U 88/15
Mietvertrag: Abgrenzung zwischen einem Mietverhältnis über Wohnraum und einem …
War dies nicht der Fall, oder waren nur einzelne Regelungen des Wohnraummietrechts in Bezug genommen, ist eine Auslegung als Vereinbarung über die Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht dagegen abgelehnt worden (so etwa: LG Berlin Urteil vom 09.09.2011 - 63 S 605/10 - Rn. 12). - KG, 27.08.2015 - 8 U 192/14
Vermietung von Räumen an eine juristische Person zur Weitervermietung als …
Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Formular verwendet wird, das die hierfür maßgebenden Schutzvorschriften wiedergibt (…Schmidt- Futterer/Blank, Mietrecht, 12. Auflage, vor § 535 BGB, Rdnr. 103; vgl. LG Berlin Urteil vom 09.09.2011 - 63 S 605/10, GE 2011, 1484 und vorgenannte Rechtsprechungsnachweise; vgl. Hinweisbeschluss des Senats vom 30. März 2015 - 8 U 205/15; Senatsurteil vom 08.12.2014 - 8 U 117/14: hier verneint). - OLG Düsseldorf, 16.08.2016 - 24 U 25/16
Formularmäßige Vereinbarung der Verpflichtung des Mieters einer Arztpraxis zum …
Es steht den Parteien eines Gewerbemietvertrages grundsätzlich frei, wohnraummietrechtliche Vorschriften zur Grundlage eines Gewerbemietvertrages zu machen (vgl. OLG Naumburg…, Beschluss vom 22. Juli 1993 - 2 RE-Miet 1/92, Rz. 18; OLG Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 1997 - 4 U 61/97; LG Berlin, Urteil vom 9. September 2012 - 63 S 605/10, Rz. 12 mwN). - KG, 08.12.2014 - 8 U 117/14
Gewerberaummiete: Mieterschutz bei Abmietung durch einen sozialen Träger zwecks …
Die Überschrift "Mietvertrag für Wohnraum" ist ohne weiteres damit zu erklären, dass es sich (faktisch) um Wohnraum - und nicht einen Geschäftsraum - handelt, der zwecks Weitervermietung überlassen wird, und besagt daher nichts über den Willen, das Hauptmietverhältnis abweichend von der Gesetzeslage auch Wohnraumvorschriften zu unterstellen (vgl. auch LG Berlin GE 2011, 1484).